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BFH, 02.07.1953 - IV 537/52 U |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines dauernden Getrenntlebens der Ehegatten - Notwendigkeit einer Trennung im Haushalt, in der Wirtschaftsführung und im ehelichen Leben
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 02.07.1953 - IV 537/52 U
- BVerfG - 1 BvR 418/53 (anhängig)
Papierfundstellen
- BFHE 57, 673
- BStBl III 1953, 256
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
Steuersplitting
Dieser hat durch Urteil vom 2. Juli 1953 (BStBl. 1953 III S. 256 Nr. 217) die Einwendungen zweier erwerbstätiger Ehegatten (beide Geschäftsführer verschiedener Unternehmen) gegen die Zusammenveranlagung zurückgewiesen, obwohl die Ehegatten ihre beiden bereits vor der Eheschließung bestehenden Haushaltungen, die etwa 10 km voneinander entfernt lagen, unverändert und dauernd aufrechterhielten. - BFH, 05.10.1966 - VI 42/65
Wahlrecht der Ehegatten zwischen Zusammenveranlagung und getennter Veranlagung
Es wird z. B. auf die RFH-Urteile VI A 42/33 vom 25. Januar 1933 (Mrozek-Kartei, EStG 1925, § 22, Rechtsspruch 24), VI A 241/36 vom 10. Juni 1936 (RStBl 1936, 888), VI A 720/36 vom 2. Dezember 1936 (RStBl 1937, 435) und das BFH-Urteil IV 537/52 U vom 2. Juli 1953 -- Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 57 S. 673 (BFH 57, 673), BStBl III 1953, 256 -- hingewiesen. - BFH, 25.09.1956 - I 256/55 U
Einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten bei …
Die Einheit der Ehegatten wird grundsätzlich durch die Eheschließung begründet und entfällt, wenn die Ehe aufgelöst wird oder die Ehegatten dauernd getrennt leben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 537/52 U vom 2. Juli 1953, Slg. Bd. 57 S. 673, BStBl 1953 III S. 256). - BFH, 17.03.1955 - IV 102/54 U
Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern bei fehlender Haushaltszugehörigkeit - …
Wie sich aber auch aus dem Urteil des erkennenden Senats IV 537/52 U vom 2. Juli 1953 (Slg. Bd. 57 S. 673, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 III S. 256) und der dort aufgeführten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ergibt, liegt das Schwergewicht der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung sowohl der Eheleute wie mit den Kindern gar nicht so sehr auf einer gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung, wie es der Ausdruck "Haushaltsbesteuerung" zu fordern scheint.